Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Geltungsbereich

 

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

Angebote und Angebotsunterlagen

 

Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßnahmen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

Hinsichtlich aller vorgenannten Unterlagen behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

 

Auftragserteilung

 

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen

(z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Aussagen ergeben.

 

Preise

 

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Versicherungs-, Fracht-, bzw. Versandkosten und Verpackung, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Endkunden, also Privatpersonen gegenüber wird stets auch die Endsumme (inklusive der Nebenkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer) angegeben.

 

Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen oder Reduzierungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Dies gilt nicht gegenüber Endkunden, also Privatpersonen, sofern die Leistung innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss erbracht werden soll.

 

Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die später nach Ansicht des Lieferanten zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat er den Auftraggeber vor Ausführung hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführte Leistungen sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen angefallenen Arbeiten.

 

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder ausdrücklich wünscht, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht, sofern ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wird.

 

Zahlung

 

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) Lieferung ohne Montagearbeiten: 25% bei Auftragserteilung, 75% bei Lieferung/Abholung.

b) Lieferung mit Montagearbeiten: 25% bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung und 25% bei Abnahme der Leistungen.

 

Die Zahlung erfolgt jeweils bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).

Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% gegenüber Privatkunden und 8% gegenüber gewerblichen Kunden über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.

 

Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Lieferung und Montage

 

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, wird der Lieferant insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

 

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hemmnisses setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrage steht dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Das Recht der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

 

Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferanten oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

 

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferant zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die vorgenannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich Bestandteil der Lieferung/Ausführung sind.

 

Abnahme

 

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –Lieferungen, sofern ein Vertragspartner eine Teilabnahme verlangt. Über die Abnahme werden die Parteien ein schriftliches Protokoll anfertigen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

Gewährleistung

 

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, ist nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferanten muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei mehrfachem Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Rücktritt vom Vertrage verlangt werden.

 

Schadenersatz

 

Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht unabdingbare gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferanten, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag in vollem Umfang Eigentum des Lieferanten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber.

 

Der Besteller darf den/die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und selber alles zu unternehmen, um die Beschlagnahme zu verhindern. Für den Fall der Beschlagnahme oder Belegung mit Rechten Dritter tritt der Auftraggeber vorsorglich alle Rechte gegen den Dritten an den Lieferanten ab.

 

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

 

Dem privaten Endverbraucher steht bei Fernabsatzverträgen im Sinne des BGB aktueller Fassung ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des jeweils aktuell geltenden Gesetzes hat er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware und dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an Firma Fischer GmbH Haagerstr 37 - 84419 Obertaufkirchen

 

Bei der Rückabwicklung des Vertrages sollte die Ware in der unbeschädigten Originalverpackung mit vollständigem Zubehör zurückgeschickt werden. Alle gelieferten Gegenstände sollen zurückgegeben werden. Beim Versand sollte darauf geachtet werden, dass auch die Umverpackung des Artikels ausreichend geschützt ist.

 

Widerrufsfolgen:

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die vom Verkäufer empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss der Käufer dem Verkäufer insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie es dem Käufer etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Unfreie Lieferungen und Rücksendungen werden dann insoweit nicht angenommen! Verauslagtes Porto wird insofern erstattet.

 

Ausschluss des Widerrufsrechtes: Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware nach Ihren Anforderungen angefertigt oder verändert wurde sowie bei bereits geöffneten Verbrauchsmaterialien. Auch bei extra nach Kundenwünschen gefertigten Waren oder bestellten Waren ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde.

 

Gerichtsort

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für gewerbliche Kunden der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferanten. Eine Änderung kann nur schriftlich vereinbart werden. Gegenüber Privatkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Fischer  GmbH

Pumpen und Schwimmbäder

 

Haagerstr. 37

84419 Obertaufkirchen

 

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